Auch in den letzten Monaten dieses Jahres hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wieder interessante Veröffentlichungen herausgegeben hinsichtlich ihrer EBA-Leitlinien. Wie gewöhnt, beleuchten wir im heutigen movisco-Reporting Update einige der relevantesten EBA-Publikationen der vergangenen Monate mit direktem Bezug auf Financial Reporting & Regulatory Reporting.
Zunächst werden wir uns mit der Messung der CVA-Risikobelastung bei Securities Financing Transactions beschäftigen. Desweiteren wollen wir das aktualisierte ITS Benchmarking beleuchten. Zu guter Letzt wollen wir einen kleinen Blick in die Zukunft werden und stellen kurz und knapp das ESAs‘ Joint Committee (ESAs JC) Arbeitsprogramm für 2026 vor.
Neben unseren zusammenfassenden EBA-Updates veröffentlichen wir regelmäßig vertiefende Beiträge zu spezifischen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen – zuletzt etwa zum BaFin Risikobericht 2025, zu BCBS 239 oder dem EBA Bankenstresstest 2025.
Am 29. Oktober 2025 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihren Final Report zu den Entwürfen der Regulatory Technical Standards (RTS) zum Credit Valuation Adjustment (CVA)-Risiko von Securities Financing Transactions (SFTs) veröffentlicht.
Kernelement: Quantitative Materialitätsgrenze von 5 %
Die EBA führt in den RTS eine klare, quantitative Methodik ein:
Materialitätstest:
Banken vergleichen die CVA-Kapitalanforderung mit und ohne Einbeziehung der fair bewerteten SFTs.
Der Quotient (a – b)/b gilt als Maß für die zusätzliche CVA-Belastung.
Schwellenwert:
Überschreitet der Wert 5 %, gelten die SFTs als Material und müssen in den CVA-Kapitalrahmen aufgenommen werden.
Bewertungsfrequenz:
Die Prüfung erfolgt quartalsweise, analog zu den COREP-Meldezyklen.
Damit schafft die EBA einen einheitlichen, objektiven Ansatz, der Vergleichbarkeit und Wettbewerbsneutralität zwischen Instituten fördern soll.
Die EBA hat im August 2025 ihren finalen Bericht zur Anpassung der Benchmarking-ITS veröffentlicht. Ziel ist die Vorbereitung des Benchmarking-Exercises 2026 – vor dem Hintergrund der erneuten Verschiebung des FRTB auf 2027.
Marktrisiko
Die Datenerhebung bleibt auf Institute mit internen Modellen (IMA) beschränkt. Diese melden weiterhin ASA-bezogene Informationen, um Vergleichbarkeit und Datenqualität sicherzustellen. Neue Templates, insbesondere 106.02, strukturieren die Validierungsdaten besser. Eine Ausweitung auf ASA-Banken erfolgt erst mit dem tatsächlichen FRTB-Start.
Kreditrisiko
Hier harmonisiert die EBA die Portfoliostruktur mit dem überarbeiteten aufsichtsrechtlichen Reporting (CRR3). Ein Mapping-Ansatz sorgt dafür, dass Datenkonsistenz und Zeitreihen erhalten bleiben, ohne den Meldeaufwand zu erhöhen.
Am 16. Oktober 2025 hat das Joint Committee (JC) sein Arbeitsprogramm für 2026 veröffentlicht.
Ziel ist es, die Zusammenarbeit über Sektor- und Themengrenzen hinweg zu vertiefen und ausgewählte Querschnittsrisiken im europäischen Finanzsystem gemeinsam anzugehen.
Schwerpunktthemen im Überblick
Die im Arbeitsprogramm genannten Hauptbereiche umfassen:
Die jüngsten Veröffentlichungen der europäischen Aufsichtsbehörden zeigen ein klares Bild: 2026 wird ein Jahr der Konsolidierung und technischen Verfeinerung.
Mit den RTS zum CVA-Risiko bei SFTs schafft die EBA erstmals klare, quantitative Kriterien für Materialität und Prüfungsfrequenz – ein wichtiger Schritt zu mehr Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit.
Die Änderungen der Benchmarking-ITS setzen dagegen auf Kontinuität und Datenharmonisierung, um Stabilität im Übergangsjahr vor der FRTB-Einführung zu sichern.
Das Joint Committee Work Programme 2026 hebt schließlich die zunehmende sektorübergreifende Zusammenarbeit hervor: Themen wie digitale Resilienz (DORA), Nachhaltigkeitsoffenlegung, Verbraucherschutz und gemeinsame Risikoanalysen rücken ins Zentrum der Aufsicht.
Die Leitlinien der EBA sollen europaweit einheitliche Standards für Governance, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme (IKT) bei der Umsetzung von EU- und nationalen Sanktionen schaffen. Sie richten sich an alle Institute im EBA-Aufsichtsbereich (EBA/GL/2024/14) sowie an Zahlungsdienstleister und Krypto-Dienstleister im Rahmen der Geldtransferverordnung (EBA/GL/2024/15).
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