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MaRisk-Novelle die 7.

Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) aktualisiert und dabei neue Aspekte berücksichtigt. Die Entwicklungen, wie die zunehmende Arbeit im Homeoffice, der boomende Immobilienmarkt, das Thema Nachhaltigkeit und die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für die Kreditvergabe und Überwachung, haben Einfluss auf das Risikomanagement der Institute.

Vor der Aktualisierung führte die BaFin eine vierwöchige Konsultation durch, bei der über 120 Unternehmen und Verbände den Entwurf kommentierten. Die aktualisierte MaRisk bietet den Instituten verlässliche Anhaltspunkte für die Gestaltung des Risikomanagements, wobei sie so flexibel gestaltet sind, dass sie den Instituten Spielraum für individuelle Umsetzungen lassen.

Kreditvergabe

Während einige der neuen Anforderungen aus den EBA-Leitlinien bereits in den bisherigen MaRisk enthalten waren, waren andere Vorgaben für Kreditinstitute neu. Insbesondere wurden differenziertere und konkretere Regeln für den Kreditvergabeprozess festgelegt, die je nach Art der Kreditnehmer (z. B. besicherte Verbraucherkredite oder Kredite an Klein- und Kleinstunternehmen) und Art der Finanzierung (z. B. Finanzierung von Gewerbeimmobilien oder Projektfinanzierung) variieren können.

Neben den Kreditvergabeprozessen wurden auch die Risikoklassifizierung und die vertraglichen Konditionen von den neuen Vorgaben beeinflusst. Die Institute müssen nun umfangreichere Kriterien prüfen, um die Kreditwürdigkeit potenzieller Kundinnen und Kunden zu ermitteln. Zudem müssen sie bei der Bewertung der Sicherheiten besonders sorgfältig vorgehen. Falls bereits im Normalfall begründete Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit eines Kreditnehmers bestehen, fordert die BaFin, dass die Bank Simulationen für eine mögliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit durchführt. Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen in die Vertragsgestaltung einfließen. Die BaFin hat die EBA-Anforderungen in die MaRisk übernommen, teilweise durch Verweise auf die entsprechenden EBA-Leitlinien, so dass eine separate Recherche nicht erforderlich ist.

Risikomanagementmodelle

Die EBA-Leitlinien bringen umfangreiche neue Vorgaben für die Risikomanagementmodelle der Institute mit sich. Um diese Vorgaben zu implementieren, hat die BaFin einen neuen Abschnitt in den MaRisk eingeführt: das Modul AT 4.3.5, das zum Allgemeinen Teil der MaRisk gehört. In diesem Modul werden die Datenqualität, Validierung und Erklärbarkeit der Modelle geregelt, die die Institute für ihr Risikomanagement nutzen.

Wenn solche Modelle, zum Beispiel Scoringverfahren bei der Vergabe von Schnellkrediten, auf dem Markt eingesetzt werden, müssen die Ergebnisse erklärbar sein. Das bedeutet, wenn eine Bank einen Kreditantrag mithilfe eines automatisierten Verfahrens ablehnt, muss sie den Kunden die entscheidenden Kriterien für diese Ablehnung erläutern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Kreditwürdigkeit durch Einreichung weiterer Unterlagen nachzuweisen.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Anforderungen technologieneutral sind, was bedeutet, dass sie unabhängig davon gelten, welche digitalen Tools die Banken konkret im Risikomanagement einsetzen. Zudem regeln sie den Einsatz sowohl einfacher Modelle als auch fortgeschrittener Modelle, die künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen nutzen. Damit schließen sie eine Regelungslücke, da die europäischen Leitlinien und bisherige MaRisk-Versionen diese innovativen Techniken nicht ausreichend erfasst hatten.

Neuer Bewertungsansatz eigener Immobilien

In den letzten Jahren haben viele Kreditinstitute Immobilienkäufe getätigt, um von einem florierenden Immobilienmarkt zu profitieren. Die BaFin reagiert auf diese Entwicklung mit dem neuen Modul BTO 3. Hier werden Anforderungen an die Abstimmung, Bewertung und Risikoanalyse von Immobilieninvestitionen festgelegt. Diese Anforderungen gelten jedoch nur, wenn der Immobilienbesitz eines Instituts mehr als zwei Prozent der Bilanzsumme ausmacht oder die Schwelle von 30 Millionen Euro überschreitet. Immobilienfonds sind von diesen neuen Anforderungen nicht betroffen.

Der Hintergrund dafür ist, dass einige Banken ihre Geschäftsstrategie erweitern und zusätzliche Risiken eingehen, wenn sie eigene Immobilien erwerben. Die zu erwartenden Renditen könnten durch das Ende des Immobilienbooms und das Ende der Niedrigzinsphase beeinträchtigt werden. Die 7. MaRisk-Novelle zielt darauf ab, Banken dabei zu unterstützen, dieses Risiko angemessen zu managen.

MaRisk goes ESG

Die ESG-Risiken sollten bei den Risikoklassifizierungsverfahren berücksichtigt werden. Während einer Übergangszeit ist es jedoch noch erlaubt, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auf ESG-Scores zurückzugreifen. Die MaRisk konkretisiert die Anforderung an wissenschaftliche Erkenntnisse, indem sie Beispiele für Szenarien zu transitorischen und physischen Risiken nennt, die von verschiedenen Institutionen entwickelt wurden. So müssen beispielsweise Risiken berücksichtig werden, die im Zusammenhang mit einer Umstellung auf eine CO2-ärmeren Ökonomie entstehen können (erhöhte Kosten von nicht erneuerbaren Energien).

In Bezug auf die Ausgestaltung von Szenarien und Untersuchungszeiträumen verdeutlicht die Aufsicht die Wichtigkeit des Proportionalitätsprinzips und führt dies näher aus. Die Anforderungshaltung der Aufsicht in Sachen ESG-Risiken solle keineswegs der Kreditvergabe im Rahmen der realwirtschaftlichen Transformation im Weg stehen. Es gehe vielmehr um die Aufforderung an Banken diese Risiken zielgerichtet zu steuern und angemessen zu managen. Im weiteren Verlauf des Anschreibens an die Spitzenverbände führt die Aufsicht noch einzelne Auslegungen und Aspekte der neuen MaRisk-Novelle näher aus. Besonders spannend sind jedoch die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens einzelner ESG-bezogener Inhalte.

Die neuen Anforderungen zum Umgang mit ESG-Risiken sind in Klarstellungen und Neuerungen unterteilt. Klarstellungen, die bereits bekannt waren, müssen direkt nach Inkrafttreten der MaRisk-Novelle erfüllt werden. Neuerungen, insbesondere im Bereich der Quantifizierung von Risiken und wissenschaftlicher Szenarien, müssen bis zum 1. Januar 2024 umgesetzt werden.

Fazit

Die neuen Anforderungen der 7. MaRisk Novelle stellt für viele Kreditinstitute eine große Herausforderung dar und erfordert einen hohen Aufwand in der Umsetzung. Die movisco AG kann sie bei dieser Herausforderung mit ihrer langjährigen Expertise unterstützen und den Umsetzungsprozess so effizient wie möglich gestalten.


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Susanne Jung

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