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6. MaRisk Novelle – Top 5 des AT9 (Auslagerungen)

Aus der Konsultationsphase war bekannt, dass die neue MaRisk Novelle weite Bereiche des AT9 überarbeiten wird - dabei blieb der Begriff der "Auslagerung" unverändert.

Die Anlehnung der MaRisk an die EBA Leitlinien zur Auslagerung (EBA/GL/2019/02) führte zu wesentlichen Überarbeitung des AT9. Allerdings wurde der Detaillierungsgrad der EBA Guidelines – wie von der BaFin angekündigt - nicht übernommen. Die BaFin orientiert sich weiterhin am Prinzipien basierten Grundsatz. Die erwarteten punktuellen Änderungen fielen weitreichend und umfangreich aus und führen zu teils erheblichem Anpassungsbedarf in den Unternehmen. In einem Überblick stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen des AT9 der MaRisk vor.

1. Notwendigkeit der Anpassung der Risikoanalysen

Im Wesentlichen wurde die Berücksichtigung der Risikotreiber aus Konzentrationsrisiken hervorgehoben, die sich bei mehreren Auslagerungen an das gleiche Auslagerungsunternehmen entwickeln können. Darüber hinaus wurden mögliche politische Risiken und das möglicherweise steigende Kostenrisiko hervorgehoben. Ebenso zu berücksichtigen sind mögliche Interessenskonflikte im Rahmen der Auslagerungen.

Eine Spezifizierung wesentlicher Auslagerungen bleibt vorerst unbeantwortet und muss institutsspezifisch abgeleitet werden. Ähnlich vage ist die Aussage unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit Szenarioanalysen mit Verlustdaten durchzuführen.

Die Ergebnisse der Risikoanalyse sollen nicht nur die Basis für die Ermittlung der Wesentlich darstellen, sie ist als Baustein des gesamten Auslagerungs- und Risikomanagements zu sehen.

2. Organisatorischer Anpassungsbedarf

Die Steuerung im Lifecycleprozess von wesentlichen Auslagerungsunternehmen ist zukünftig über zu definierende KPI’s (Key Performance Indicator) vorzunehmen und zu dokumentieren.

Insgesamt wurden auch unwesentliche Risiken in die Steuerung aufgenommen, insbesondere auch wenn sich diese zusammengenommen zu wesentlichen Risiken entwickeln können.

Erweiterte Anforderungen ergeben sich bei entsprechenden Auslagerungssachverhalten an den Revisionsbeauftragten und Auslagerungsbeauftragten in Verbindung mit dem Auslagerungsmanagement. Der zentrale Auslagerungsbeauftragte muss zukünftig einer unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellten Organisationseinheit angehören.

3. Erfordernisse bei Auslagerung in Drittstaaten

Die EBA Guidelines fordern, dass das auslagernde Institut überprüft, ob das Auslagerungsunternehmen befugt ist, auszulagernde Aktivitäten auszuüben.

In der Praxis bedeutet dies, entsprechende Erlaubnisse, Registrierungen und Zertifizierungen regelmäßig zu prüfen sind und insbesondere befristete Genehmigungen in einem regelmäßigen Prüfprozess münden müssen. Gleichzeitig entstehen Überlegungen zu Validierungsprozessen gegenüber den Herausgebern.

Die bürokratischen Hürden werden von Bedeutung sein im Hinblick auf das Auslagerungsportfolio und die Auslagerungsunternehmen. Aber auch der Sitz des Auslagerungsunternehmens wird in zukünftigen Betrachtungen eine wesentliche Rolle spielen, um den individuellen Aufwand der Prüfungshandlung zu optimieren.

4. Aufbau oder Überprüfung eines Auslagerungsregisters

Die zusätzlichen inhaltlichen Anforderungen an die Auslagerungsverträge führen bei neuen Verträgen zu einem überschaubaren Aufwand. Anders gestaltet es sich bei bestehenden Verträgen. Der Anpassungsbedarf bestehender Verträge kann erheblich sein, zumal diese, lt. BaFin Begleitschreiben an die Verbände, mit einer Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 versehen sind.

Eine wichtig hervorzuhebende Neuerung ist, dass die BaFin über unwesentliche Auslagerungen, die sich kurz- oder mittelfristig zu wesentlichen Auslagerungen entwickeln könnten (Unternehmensstrategie), ebenfalls Informations- und Prüfungsrechte gegenüber den Auslagerungsunternehmen verlangt.

Im Rahmen der Wiedereinführung der Anzeigepflicht von wesentlichen Auslagerungen ist der Verweis auf die Etablierung eine Auslagerungsregisters zu benennen, in dem alle Auslagerungen zu führen und wesentliche Auslagerungen zu kennzeichnen sind.

Ebenfalls zu erfassen sind eindeutige und damit messbare Leistungsziele und die Festlegung des Ortes der Leistungserbringung, die dem Institut die jederzeitige Kenntnis vom Ort der Leistungserringung sicherstellt und digital und global tätige Anbieter vor entsprechende Herausforderungen hinsichtlich der Flexibilität der Auftragsausführung stellen wird.

In Bezug auf die konkreten inhaltlichen Anforderungen des Auslagerungsregisters verweist die BaFin auf die EBA Guidelines.

5. Mögliche Erleichterungen in Institutsgruppen

Auslagerungen in Gruppen oder Verbünden bzw. Auslagerungen mehrerer Institute einer Gruppe können Erleichterungen anwenden.

So besteht die Möglichkeit, das gesamte Auslagerungsmanagement zentralisiert zur organisieren.

Grenzüberschreitende Gruppen müssen für Deutschland keine spezifischen Anforderungen erfüllen und können ihr Melderegister einfacher umsetzen.

Hinsichtlich einer vollständigen Auslagerung von besonderen Funktionen wie dem Risikocontrolling, der internen Revision und Compliance wurden die Möglichkeiten dahingehend erweitert, dass nunmehr auch Schwesterinstitute einer Gruppe einbezogen werden können. Eine Grenze der Auslagerung wird an der Stelle gezogen, wenn durch die Auslagerungen eine leere Hülle des Instituts entstehen würde.

Die nächsten Schritte

Die Anforderungen zwischen dem Entwurf und der nationalen Umsetzung der EBA Guidelines sind zwar schon länger bekannt, dennoch war eine Zurückhaltung der betreffenden Institute hinsichtlich der Umsetzung zu erkennen, die sich jetzt mit den individuellen Änderungen befassen werden zu:

  • Risikoanalysen
  • Organisation
  • Drittstaaten
  • Auslagerungsregister
  • Erleichterungen

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